Kategoriearchiv: Allgemein

Witwen- und Witwerpension

>>>  Als PDF downloaden  >>>

Anspruch auf Witwen/Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen und eingetragene hinterbliebene Partner*innen.

Hinterbliebene einer Lebensgemeinschaft haben keinen diesbezüglichen Pensionsanspruch!

Hatte die/der Verstorbene bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension oder diese bereits bezogen, so sind die Voraussetzungen erfüllt und die Witwen/Witwerpension wird unbefristet gewährt.

Ist die/der Verstorbene noch nicht pensionsbezugsberechtigt muss eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten erworben worden sein.

Das sind:

  • Mindestens 180 Beitragsmonate (Vollbeschäftigung) oder
  • Mindestens 300 Versicherungsmonate (das sind: Beitragsmonate und Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rehageld, etc.)
  • Mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeit), wenn der Todesfall (Stichtag) vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist
  • Ist der Todesfall nach dem 50. Lebensjahr erhöht sich die Versicherungszeit von 60 Versicherungsmonaten (max.180) für jeden Lebensmonat um einen Versicherungsmonat und die Rahmenzeit für jeden Lebensmonat um 2 Kalendermonate (max. 360)

Beispiel: Todesfall mit 50 und 1 Monat = 51 Versicherungsmonate in der Rahmenzeit von 122 Kalendermonaten)

  • Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 27. Lebensjahr müssen zumindest 6 Versicherungsmonate (ohne Selbstversicherung) vorliegen.

Dauer der Witwen*Witwerpension

Grundsätzlich gebührt die Witwen*Witwerpension unbefristet.

Ist die Witwe oder der Witwer noch nicht 35 Jahre alt beträgt die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch 10 Jahre.

Wenn die Witwe oder der Witwer zum Zeitpunkt des Todes mindestens 35 Jahre alt ist und die*der verstorbene Ehepartner*in war bei der Eheschließung bereits Pensionist*in dann ist die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch entscheidend:

  • 3 Jahre bei einem Altersunterschied bis 20 Jahre
  • 5 Jahre bei einem Altersunterschied bis 25 Jahre
  • 10 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren

Bei Nichterfüllung der Vorausetzung gibt es eine einmalige Abfindung, die zu beantragen ist!

Keine zeitliche Begrenzung gibt es bei:

  • Geburt eines gemeinsamen Kindes in der Ehe oder vor der Eheschließung
  • Schwangerschaft der Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners

Anspruch für Geschiedene

Die*der geschiedene Ehepartner*in hat Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension, wenn die*der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.

Bei freiwilliger Unterhaltsleistung ist Voraussetzung, dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig geleistet wurde. Die Pension wird nach denselben Kriterien wie bei einer aufrechten Ehe berechnet. Allerdings darf die Pension nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch bzw. die durchschnittlich erbrachte Unterhaltszahlung.

Gibt es mehrere geschiedene Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen*Witwerpension wird der gesetzliche Prozentsatz aufgeteilt. Der Prozentsatz darf insgesamt 60% nicht überschreiten.

Bei einer neu abgeschlossenen Ehe der/des Witwe*Witwers erlischt der Pensionsanspruch, allerdings wird eine Abfertigung in der 35-fachen Höhe der monatlichen Pension (ohne Ausgleichszulage) gewährt.

Berechnung der Pension

Grundlage für die Pensionsberechnung ist jeweils das Einkommen der*des Verstorbenen und jenes der*des Hinterbliebenen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt.

War in den letzten 2 Kalenderjahren eine Verminderung des Einkommens der*des Verstorbenen durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegeben, so ist bei der Berechnung des Einkommens der*des Verstorbenen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Tod, geteilt durch 48 heranzuziehen, wenn dies für die*den Hinterbliebene*n vorteilhafter ist.

Die Formel lautet:

70- 30x (Berechnungsgrundlage der*des Hinterbliebenen/ Berechnungsgrundlage der*des Verstorbenen)

Berechnungsbeispiel:

Letzte Brutto-Monatspension der/des Hinterbliebenen dividiert durch die letzte Brutto-Monatspension der/des Verstorbenen multipliziert mit 30 und dieses Ergebnis ist von 70 abzuziehen. Somit ist eine nicht exakte, aber annähernde Witwen- oder Witwer-Pension berechenbar.

Beispiel:

2000 € Pension der/des Hinterbliebenen

3000 € Pension der/des Verstorbenen

70 –30x (2000/3000) = 70-(30×0,66667) =70 – 20 = 50 %

Die*der Hinterbliebene erhält in etwa 50% an Witwen*Witwerpension.

Der Antrag auf Witwen*Witwerpension muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erfolgen um im Folgemonat nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners die Pension zu bekommen. Bei Fristversäumnis erfolgt die Leistung erst im Monat der Antragstellung.

Für Fragen stehe ich gerne unter der Tel. Nr. 0681 8142 7134 zur Verfügung!

Dr. Hubert Billinger

Stodlfest 2026

Geschätztes Vereinsmitglied des Pensionistenverbandes,

wir freuen uns sehr, euch zum diesjährigen “Stodlfest“ der Betriebsräte der Energie AG einzuladen.

Gemeinsam möchten wir einen gemütlichen Nachmittag und Abend verbringen

Wann:  Donnerstag, 8. Oktober 2026, ab 15:30Uhr
Wo:  Remise 1894 Gmunden
Veranstalter:  Betriebsrat der Energie AG OÖ

Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt.

Wir freuen uns auf ein fröhliches Wiedersehen und einen unvergesslichen Tag mit euch.

Liebe Grüße
Herbert Glinsner

Plakat Stodlfest

 

Ausflug SO-Steiermark

3-Tagesfahrt in die Südost-Steiermark

Datum: Abfahrt:    Di.06.10. – Do.08.10.2026

7h30  Linz Power Tower
7h45  Autobahnraststätte Ansfelden (Fahrtrichtung Salzburg)
8h00  Autobahnraststätte Landzeit Sattledt
8h30  Logistikzentrum Gmunden

Der Bus steht uns während des gesamten Aufenthalts zur Verfügung.

Übernachtung im ***Hotel Hödl Kaplan in Feldbach
Das 3-Sterne Hotel ist der ideale Ausgangspunkt für unsere Unternehmungen
https://www.hoedl-kaplan.at

Folgende Leistungen sind im Preis inkludiert:

Autobus während der gesamten Aufenthaltsdauer
Vormittagsjause incl. 1 Getränk bei der Anreise
2 x Übernachtung im Hotel Hödl-Kaplan in Feldbach incl. Ortstaxe
2 x Halbpension (Buffetfrühstück, 3 Gang Abendmenü)
Eintritt in die Riegersburg incl. Führung
Schokoladenmanufaktur Zotter incl. essbarem Tiergarten
Vulcano-Schinkenmanufaktur incl. Führung
Gölles Essigmanufaktur incl. Führung
Vossen Jennersdorf incl.Führung
Trinkgeld für Buschauffeur

Pauschalpreis: € 390,–
(Einzelzimmerzuschlag € 40,– für 2 Nächte)

>>> Programm als PDF

Obmannbrief Juli 2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen des Energie AG Pensionistenvereins,

wir möchten euch über wichtige Veränderungen im Vorstand unseres Pensionistenvereins informieren.

Frau Gabi Rastinger hat ihre Funktion als Vorsitzende mit Wirkung vom 25.06.2026 zurückgelegt. Ebenso hat Frau Elke Pavelka ihre Tätigkeit als Kassierin beendet.

Wir bedanken uns bei Gabi und Elke sehr herzlich für ihr großes Engagement, ihren Einsatz und die vielen Stunden, die sie zum Wohle unseres Vereins geleistet haben.

In der außerordentlichen Vorstandssitzung am 26.06.2026 wurde Herbert Glinsner, bisher Mitglied des Vereinsbeirates, einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt. Darüber hinaus wurde Ing. Helmut Kroiss einstimmig zum neuen Kassier bestellt.

Der übrige Vorstand sowie der Beirat bleiben unverändert bestehen.

Die Funktionsperiode der neu gewählten Vorstandsmitglieder läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit turnusmäßigen Neuwahlen im Jahr 2028.

Wir bedanken uns bereits jetzt für eure Unterstützung und euer Vertrauen in die Arbeit des Vereinsvorstandes.

Gemeinsam werden wir auch künftig die Zukunft unseres Vereins aktiv gestalten und das Vereinsleben mit Freude und Zusammenhalt weiterentwickeln.

Mit herzlichen Grüßen
Herbert Glinsner
(im Namen des Vereinsvorstandes)

>>> zum Vorstand >>>

Info-Finanzonline

>>> als PDF downloaden

Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline!

Seit Jänner 2026 ist es möglich, dass natürliche Personen ihre Anliegen von einer volljährigen Person (Vertrauensperson) unentgeltlich erledigen lassen.

Dieses Service dient dazu, dass Menschen bei der FinanzOnline-Nutzung von einer Person ihres Vertrauens unterstützt werden können.

Die vertretene Person muss volljährig und voll handlungsfähig sein, ausschließlich Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit erzielen und eine volljährige, voll handlungsfähige Vertrauensperson bevollmächtigen.

Die vertretende (bevollmächtigte) Person darf höchstens vier andere Personen vertreten. Für die Nutzung der Vertretung ist es notwendig, dass die Vertrauensperson in FinanzOnline mit ID Austria oder EU-Login einsteigt.

Einrichtung der unentgeltlichen Vertretung

  1. Amtliches Formular ausfüllen

Die Vertretung kann nur mit dem amtlichen Formular eingerichtet werden.

  1. Formular unterschreiben

Eine handschriftliche Unterschrift oder eine elektronische Signatur ist möglich. Ein Scan des unterschriebenen Formulars als PDF genügt.

  1. Formular in FinanzOnline hochladen

Die Vertrauensperson darf die Vollmacht ausschließlich in FinanzOnline über die Funktion Weitere Services– Vertretungsbeziehung verwalten in FinanzOnline hochladen. Andere Wege der Übermittlung an das Finanzamt sind unzulässig.

Nach Übermittlung prüft das Finanzamt die Angaben und hinterlegt die Vertretung, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und bei Bedarf kann das Finanzamt die Vorlage des unterschriebenen Formulars im Original anfordern.

Nutzung der Vertretung

Nach dem Login wählt die Vertrauensperson, ob sie für sich selbst oder für die vertretene Person aktiv werden möchte. Dazu benötigt die Vertrauensperson keine weiteren Daten oder Codes (es sind keine Zugangsdaten der vertretenen Person notwendig).Der Vertrauensperson stehen alle ausschließlich alle steuerlichen Funktionen zur Verfügung.Die Vollmacht gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem diese vom Finanzamt genehmigt wurde.

Abmeldung von FinanzOnline!

Wenn sie FinanzOnline Zugangsdaten haben, bekommen sie ihre Steuerbescheide bzw. andere Nachrichten automatisch in die Finanz-Online-Mailbox, sofern sie nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben. Dieser Verzicht ist nur im FinanzOnline- Portal möglich.

Falls sie nicht auf diese elektronische Zustellung verzichtet haben, besteht ab Oktober 2025 kein Zugriff auf die Bescheide oder Nachrichten mehr.

Das funktioniert ab Oktober 2025 nur mehr mit der ID-Austria oder einem zweiten Authentifizierungsfaktor.

Wollen sie aber FinanzOnline nicht mehr nutzen und wieder auf die Arbeitnehmerveranlagung mittels Papier umsteigen so können sie sich mit dem Formular FON3 vollständig abmelden.

Unter https://formulare.bmf.gv.at/Service/Formulare/Inter-Steuern/pdfs/9999/fon3.pdf finden sie dieses Formular, welches an das Finanzamt mittels Telefax oder Brief an das Finanzamt zu senden ist.

Selbstbestimmt alt werden

Einladung zur Veranstaltung:
Selbstbestimmt zuhause alt werden

Chancen durch Zusammenarbeit & Technologie

20. Jänner 2026, 16:00 – 19:00
kostenlos
PowerTower, Böhmerwaldstraße 3, 4020 Linz

Agenda
16:00 – 16:15 ​Ankommen
16:15 – 17:45
​Speaker & Programm: Mehr Infos

17:45 – 19:00
Ausklang und Networking

> Anmelden <

Paula.Care – mehr Sicherheit im Alltag
Paula erkennt typische Routinen im Stromverbrauch. Bei auffälligen Abweichungen – etwa durch einen Sturz und eine damit verbundene, ungewöhnlich lange Inaktivität – informiert die App die Nutzer:in. Bleibt eine Reaktion aus, werden automatisch die hinterlegten Kontaktpersonen via App benachrichtigt. Mehr Infos unter: www.paula.care

Über LINO Solutions GmbH
LINO Solutions GmbH ist ein Corporate-Start-Up der Energie AG Oberösterreich und wurde im April 2024 gegründet.  Die Mission von LINO ist es, digitale Produkte zu entwickeln, welche die Lebensqualität erhöhen und den Alltag erleichtern.
www.lino-solutions.at

Neuerungen 2026

Der Jahreswechsel 2026 hat eine Vielzahl an Neuerungen gebracht, die für viele Menschen deutlich spürbar sein werden – teils als Entlastung, teils als Verschärfung. Arbeit, Pensionen und Steuern werden teilweise neu geordnet, mit langfristigen Auswirkungen für Erwerbstätige ebenso wie für Pensionisten.

Jetzt neu die Teilpension – Zugang zur Korridorpension wird erschwert
Im Pensionsbereich kommt es zu spürbaren Änderungen. Neu eingeführt wird die Teilpension, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen soll. Künftig können Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren und parallel dazu bereits einen Teil ihrer Pension beziehen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben und Know-how im Arbeitsmarkt zu halten.

Gleichzeitig werden die Regeln für einen frühzeitigen Pensionsantritt verschärft. Die  Korridorpension wird schrittweise unattraktiver: Das Antrittsalter steigt ab 2026 von bisher 62 auf 63 Jahre, zudem erhöht sich die notwendige Anzahl an Versicherungsjahren auf 42. Wer früher aus dem Berufsleben ausscheiden will, muss also künftig länger gearbeitet haben.

Änderungen betreffend – Pendlerförderung sowie Überstunden:

  • Der Pendlereuro wird von 2 Euro auf 6 Euro pro Kilometer und Jahr erhöht.
  • Der Beförderungszuschuss für dienstliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfällt.
  • Die befristete Ausweitung der steuerlichen Überstundenbegünstigung wird verlängert bzw. abgeändert:
    Ab 2026 sind nun noch Zuschläge für maximal fünfzehn Überstunden pro Monat steuerlich begünstigt, begrenzt auf 170 Euro.

Anpassungen bei der Negativsteuer
Auch bei der sogenannten Negativsteuer kommt es zu Änderungen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit geringem Einkommen können sich weiterhin einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge rückerstatten lassen, allerdings gelten neue Höchstbeträge.

Für Pensionistinnen und Pensionisten steigt der Rückerstattungsanteil auf 80 Prozent der Beiträge, gedeckelt mit 723 Euro pro Jahr.

Erleichterungen für Selbstständige
Für Selbstständige wird die Basispauschalierung ausgeweitet. Sie kann künftig bis zu einem Jahresumsatz von 420.000 Euro angewendet werden.
Dabei gelten pauschal:

  • 15 Prozent der Einnahmen als Betriebsausgaben
  • 6 Prozent bei bestimmten Tätigkeiten wie Beratung oder Lehre

Lohnsteuertabelle ab 2026
Zwei Drittel der Inflation von Juli 2024 bis Juni 2025 werden im Rahmen der „Abschaffung der kalten Progression“ automatisch auf alle Steuertarifstufen angewendet (+1,75 %).
Das verbleibende Drittel wird 2026 als Sparmaßnahme einbehalten.

Neue Lohnsteuertarife (Vergleich 2026 / 2025):

  • bis 13.539 Euro (2025: 13.308 Euro): 0 %
  • bis 21.992 Euro (2025: 21.617 Euro): 20 %
  • bis 36.458 Euro (2025: 35.836 Euro): 30 %
  • bis 70.365 Euro (2025: 69.166 Euro): 40 %
  • bis 104.859 Euro (2025: 103.072 Euro): 48 %
  • bis 1.000.000 Euro: 50 %
  • über 1.000.000 Euro: 55 %

Grundlage der Prognose: Erhöhung aller Tarifstufen bis zur höchsten Stufe um 1,75 %.

Weiterbildungszeit ersetzt Bildungskarenz
Die bisherige Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurden bereits kurz nach Amtsantritt der Regierung abgeschafft. Ab 2026 soll stattdessen ein neues Modell eingeführt werden: die Weiterbildungszeit.
Der Start ist für das Frühjahr vorgesehen, voraussichtlich zwischen Mai und Juni.

Die Weiterbildungsbeihilfe wird vom Arbeitsmarktservice vergeben und kann auch dann abgelehnt werden, wenn formal alle Voraussetzungen erfüllt sind – etwa bei ausgeschöpftem Förderbudget. Der Zugang wird damit deutlich restriktiver. Bei höheren Einkommen muss der Arbeitgeber die Weiterbildung mitfinanzieren. Mehr unter: Weiterbildungsbeihilfe und­ -teilzeitbeihilfe

Mehr Transparenz beim Trinkgeld
Eine Neuerung betrifft vor allem Beschäftigte in Gastronomie und Dienstleistungsberufen. Ab 1. Jänner 2026 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, wie viel Trinkgeld unbar (z. B. per Bankomat- oder Kreditkartenzahlung) gegeben wurde.

Diese Transparenzpflicht gilt für alle entsprechenden Zahlungen, außer das Trinkgeld wird noch am selben Tag vollständig in bar an das Personal ausbezahlt. Trinkgelder sind weiterhin steuerfrei, für die SV – Abgaben wird 2026 ein Pauschalsatz von € 65,- (mit Inkasso) bzw. € 45,- (ohne Inkasso) festgelegt.

Entlastung bei Medikamentenkosten
Eine spürbare Verbesserung gibt es im Gesundheitsbereich. Die bisherige Rezeptgebührenobergrenze wird zu einer umfassenderen Arzneimittelobergrenze ausgeweitet. Künftig zählen auch jene erstattungsfähigen Medikamente dazu, deren Preis unter der Rezeptgebühr liegt.

Zusätzlich wird die Belastungsgrenze schrittweise von 2 auf 1,5 Prozent des jährlichen Einkommens gesenkt. Für viele Haushalte bedeutet das eine finanzielle Entlastung von mehreren hundert Euro pro Jahr.