Anspruch auf Witwen/Witwerpension haben hinterbliebene Ehepartner*innen und eingetragene hinterbliebene Partner*innen.
Hinterbliebene einer Lebensgemeinschaft haben keinen diesbezüglichen Pensionsanspruch!
Hatte die/der Verstorbene bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension oder diese bereits bezogen, so sind die Voraussetzungen erfüllt und die Witwen/Witwerpension wird unbefristet gewährt.
Ist die/der Verstorbene noch nicht pensionsbezugsberechtigt muss eine Mindestzahl an Versicherungsmonaten erworben worden sein.
Das sind:
- Mindestens 180 Beitragsmonate (Vollbeschäftigung) oder
- Mindestens 300 Versicherungsmonate (das sind: Beitragsmonate und Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rehageld, etc.)
- Mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (Rahmenzeit), wenn der Todesfall (Stichtag) vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist
- Ist der Todesfall nach dem 50. Lebensjahr erhöht sich die Versicherungszeit von 60 Versicherungsmonaten (max.180) für jeden Lebensmonat um einen Versicherungsmonat und die Rahmenzeit für jeden Lebensmonat um 2 Kalendermonate (max. 360)
Beispiel: Todesfall mit 50 und 1 Monat = 51 Versicherungsmonate in der Rahmenzeit von 122 Kalendermonaten)
- Bei Eintritt des Versicherungsfalles vor dem 27. Lebensjahr müssen zumindest 6 Versicherungsmonate (ohne Selbstversicherung) vorliegen.
Dauer der Witwen*Witwerpension
Grundsätzlich gebührt die Witwen*Witwerpension unbefristet.
Ist die Witwe oder der Witwer noch nicht 35 Jahre alt beträgt die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch 10 Jahre.
Wenn die Witwe oder der Witwer zum Zeitpunkt des Todes mindestens 35 Jahre alt ist und die*der verstorbene Ehepartner*in war bei der Eheschließung bereits Pensionist*in dann ist die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch entscheidend:
- 3 Jahre bei einem Altersunterschied bis 20 Jahre
- 5 Jahre bei einem Altersunterschied bis 25 Jahre
- 10 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren
Bei Nichterfüllung der Vorausetzung gibt es eine einmalige Abfindung, die zu beantragen ist!
Keine zeitliche Begrenzung gibt es bei:
- Geburt eines gemeinsamen Kindes in der Ehe oder vor der Eheschließung
- Schwangerschaft der Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners
Anspruch für Geschiedene
Die*der geschiedene Ehepartner*in hat Anspruch auf eine Witwen*Witwerpension, wenn die*der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltszahlungen verpflichtet war.
Bei freiwilliger Unterhaltsleistung ist Voraussetzung, dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig geleistet wurde. Die Pension wird nach denselben Kriterien wie bei einer aufrechten Ehe berechnet. Allerdings darf die Pension nicht höher sein als der Unterhaltsanspruch bzw. die durchschnittlich erbrachte Unterhaltszahlung.
Gibt es mehrere geschiedene Witwen oder Witwer mit Anspruch auf Witwen*Witwerpension wird der gesetzliche Prozentsatz aufgeteilt. Der Prozentsatz darf insgesamt 60% nicht überschreiten.
Bei einer neu abgeschlossenen Ehe der/des Witwe*Witwers erlischt der Pensionsanspruch, allerdings wird eine Abfertigung in der 35-fachen Höhe der monatlichen Pension (ohne Ausgleichszulage) gewährt.
Berechnung der Pension
Grundlage für die Pensionsberechnung ist jeweils das Einkommen der*des Verstorbenen und jenes der*des Hinterbliebenen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Todeszeitpunkt.
War in den letzten 2 Kalenderjahren eine Verminderung des Einkommens der*des Verstorbenen durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit gegeben, so ist bei der Berechnung des Einkommens der*des Verstorbenen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Tod, geteilt durch 48 heranzuziehen, wenn dies für die*den Hinterbliebene*n vorteilhafter ist.
Die Formel lautet:
70- 30x (Berechnungsgrundlage der*des Hinterbliebenen/ Berechnungsgrundlage der*des Verstorbenen)
Berechnungsbeispiel:
Letzte Brutto-Monatspension der/des Hinterbliebenen dividiert durch die letzte Brutto-Monatspension der/des Verstorbenen multipliziert mit 30 und dieses Ergebnis ist von 70 abzuziehen. Somit ist eine nicht exakte, aber annähernde Witwen- oder Witwer-Pension berechenbar.
Beispiel:
2000 € Pension der/des Hinterbliebenen
3000 € Pension der/des Verstorbenen
70 –30x (2000/3000) = 70-(30×0,66667) =70 – 20 = 50 %
Die*der Hinterbliebene erhält in etwa 50% an Witwen*Witwerpension.
Der Antrag auf Witwen*Witwerpension muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall erfolgen um im Folgemonat nach dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners die Pension zu bekommen. Bei Fristversäumnis erfolgt die Leistung erst im Monat der Antragstellung.
Für Fragen stehe ich gerne unter der Tel. Nr. 0681 8142 7134 zur Verfügung!
Dr. Hubert Billinger