Aktivpension ab 1.1.2027

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Eine finanzielle Entlastung, sowohl im Steuer- als auch im Sozialversicherungsrecht, bringt ab 1.1.2027 die Aktivpension.

Personen, die nach Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten oder bereits eine Alterspension beziehen können die Aktivpension beanspruchen.

Das Regelpensionsalter ist bei Männern das 65. Lebensjahr und bei Frauen wird das Pensionsantrittsalter bis 2033 in Halbjahresschritten an das Antrittsalter der Männer herangeführt.  Ab 1.1.2027 gelten für Frauen 62 Jahre (Geburtsdatum 1. Juli 1965 bis 31.12.1965) als Regelpensionsalter. Zusätzlich müssen bei Zuverdienst für Männer 40 Versicherungsjahre und am 1.1.2027 für Frauen 34 Versicherungsjahre nachgewiesen werden.

Der sogenannte Aktivitätsfreibetrag ist eine steuerliche Begünstigung für jenen Personenkreis, der die oben angeführten Voraussetzungen auf einen Anspruch auf Alterspension erfüllt hat und weiterhin aktiv erwerbstätig ist.

Die steuerliche Bemessungsgrundlage wird um bis zu 1.250 € monatlich vermindert und darf nicht überschritten werden. Der Betrag der 1.250 € monatlich übersteigt unterliegt der Steuerpflicht. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Einkommen ab. Jährlich ist daher eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage um 15000 € möglich.

Welche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit fallen unter dieses Modell:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Selbständige Arbeit
  • Gewerbebetrieb und
  • Nichtselbständige Arbeit

Arbeitnehmer/innen können im Formular E 35 (ist in der Formulardatenbank des BMF abzurufen) den Aktivitätsfreibetrag nach Vorlage der nachgewiesenen Voraussetzungen (Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle bzw. Pensionskonto) bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber berücksichtigen lassen.

Wesentliche Reduktion der Sozialversicherungsbeiträge

Der Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung (10,25%) entfällt für Erwerbstätige im Regelpensionsalter, ganz gleich, ob bereits eine Pension bezogen wird oder nicht. Der Dienstgeberbeitrag bleibt wie bisher aufrecht.

Diese Regelungen gelten analog

für Gewerblich Selbständige (8,32%)

für Bäuerinnen/Bauern (7,64%) und

für Freiberufler (8,99)

Dr. Billinger Hubert                                                                                                 Tel.  0681 8142 7143