Testamentgestaltungsregeln

Rechtzeitige Vorsorge: Das Testament!

Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der eine Person ganz oder mehrere Personen zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses, als Erben eingesetzt werden. Die Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Bei Antritt des Erbes ist immer darauf zu achten, ob auch Verpflichtungen gegenüber Dritten (Schulden) existieren. Die  namhaft gemachten Personen können auch auf ein Erbe verzichten.

Von einem Kodizill wird dann gesprochen, wenn nicht das ganze Erbe, sondern nur einzelne Sachen an bestimmte Personen vermacht werden.

 Eigenhändiges Testament

Der gesamte Text muss vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift und das Datum am Ende des Textes erfolgen muss.

Das Datum ist deshalb von Wichtigkeit, wenn etwa mehrere widerstreitende Testamente vorliegen.

Fremdhändiges Testament

Das Testament kann mit einer Schreibmaschine, mit einem Computer oder auch handschriftlich von einer dritten Person verfasst werden. Jedenfalls muss es eigenhändig vom Testator (Erblasser) unterschrieben werden.

Außerdem muss das Testament von drei Zeugen unterfertigt werden. Diese brauchen den Inhalt des Testamentes nicht kennen. Diese Zeugen bestätigen nur dass das Testament den letzten Willen des Testators enthält. Die Zeugen müssen am Ende der Urkunde unterschreiben mit dem Zusatz auf den Zeugenhinweis. Bitte auch das Datum nicht vergessen.

 Mündliches Testament

Nur möglich bei Bestehen von Lebensgefahr oder Verlust der Testierfähigkeit: dann kann von zwei  nicht selbst erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament errichtet werden.

Zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder knapp vor einer Notoperation. Dieses Testament ist lediglich bis 3 Monate ab Wegfall der Notlage wirksam und sollte anschließend durch ein schriftliches ersetzt werden.

 Öffentliches Testament

Testamente für Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr und Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, müssen gerichtlich oder notariell errichtet werden. Bei Sachwalterschaft muss der Richter zum Schutz der betroffenen Person eine entsprechende Anordnung getroffen haben.

 Zentrales Testamentregister in Österreich

Seitens der österreichischen Notariatskammer wird seit einigen Jahren mittels EDV das Österreichische Zentrale Testamentsregister geführt. In diesem Register können auch Testamente erfasst werden, die bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht hinterlegt sind. Ebenso können auch eigenhändig bzw. fremdhändig erstellte Testamente hinterlegt und registriert werden. (Empfehlenswert). Bis zum Ableben des Testamentverfassers ist selbstverständlich Geheimhaltung gewährleistet.

 Verfasser: Dr.Mag.Hubert Billinger