Erben-Schenken-Übergeben

Die geplanten Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Beinahe schon jedes Jahr tritt die Grunderwerbsteuer in den Mittelpunkt der medialen Berichterstattung und sorgt für Aufregung und Verunsicherung bei privaten Haus- und Wohnungsbesitzern.

Zusammengefasst soll für die Steuerbemessung nicht mehr wie bisher der 3-fache Einheitswert (dieser ist beim Finanzamt oder auch jedem Rechtsanwalt abzufragen), sondern der um ein vielfaches höhere Verkehrswert ausschlaggebend sein. Dies würde letztlich eine massive Steuerbelastung bedeuten und damit ein Schenken und Vererben unattraktiv machen. Nur so viel vorweg, ein Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Ob es bis dahin jedoch noch zu wesentlichen Änderungen bei den bisher veröffentlichten Informationen kommt, bleibt abzuwarten.

Das Bundesministerium für Finanzen sieht vorerst folgende Änderungen vor:

Unentgeltliche Weitergaben (insbesondere im Familienverband) sollen nunmehr auf Basis von Verkehrswerten (statt bisher auf Basis des 3 fachen Einheitswertes) berechnet werden; diese Verkehrswerte können auch pauschal ermittelt werden (Immobilienpreisspiegel oder Sachverständigengutachten; hier ist jedoch mit weiteren Kosten zu rechnen)

  • Gleichzeitig soll die Besteuerung von unentgeltlichen Übertragungen mit einem Verkehrswert bis zu € 250.000 mit 0,5%, bis € 400.000 mit 2% und darüber hinaus mit 3,5% besteuert werden (Stufentarif)
  • Bei unentgeltlichen Weitergaben im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt weiterhin der (mit 01.01.2015 neu eingeführte) einfache Einheitswert zur Anwendung
  • Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000 auf € 900.000 erhöht werden

Zusatz am Rande:
Auch für Immobilienverkäufe, sofern kein Befreiungstatbestand zur Anwendung kommt, wird der derzeitige Steuersatz von 25% bei Immobilienübertragungen auf 30 % angehoben.

Geplant ist das Inkrafttreten mit Anfang Jänner 2016, wobei meiner Ansicht nach ein früherer Termin realistischer erscheint. Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang natürlich auch die Frage, wie die an die Grunderwerbsteuer gekoppelte Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1 % in Zukunft behandelt wird. Bleibt es hier beim 3-fachen Einheitswert oder wird diese Gebühr auch vom Verkehrswert berechnet. Dadurch würde sich natürlich eine zusätzliche finanzielle Belastung ergeben. Es ist daher anzuraten, sich noch rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser geplanten Änderungen rechtsanwaltlichen Rat einzuholen.

Ich stehe Ihnen dazu gerne zur Verfügung.StrasserHarald