Selbstbehalt-Zusatzversicherung, Krankenstand-Stufenpension

Von unserem Mitglied Dr.Mag.Hubert Billinger darf ich Euch folgende Informationen weiterleiten:

Info für Selbstbehaltszahlung  (Zusatzversicherung)  bei  Krankenhausaufenthalt

Arbeitnehmerveranlagung (Lohnsteuerausgleich):

Diese Zahlungen des Selbstbehaltes für die Zusatzkrankenversicherung können bis 2020 unter zu den Sonderausgaben (Position Versicherungen) hinzugerechnet werden.

Sollte der/die EhepartnerIn den  jährlichen Höchstbetrag (2920 €) überschreiten, so kann dies, wenn der/die EhepartnerIn steuerpflichtig ist, von dieser Person geltend machen werden.

Die Summe dieser  sogenannten Topf-Sonderausgaben im Formular L1  Position 9.1 und 9.2 wird zusammengerechnet und ist mit 2920 pro Person begrenzt.  Ist der Steuerpflichtige Alleinverdiener  stehen diesem  insgesamt 5840 € als Topf-Sonderausgaben zur Verfügung.


Ergeht an alle, die in der Stufenpension geringfügig beschäftigt und nach § 19a ASVG (Beitragszahlung des Arbeitnehmers an GKK ) selbstversichert sind.

Sollten sie krank gemeldet werden bzw. einen  Krankenhaus, Reha- oder Kuraufenthalt antreten müssen, dann melden sie sofort bei  ihrer zuständigen Krankenkasse,  dass sie keine Krankengeld-Entgeltfortzahlung wünschen.

Wenn sie die Auszahlung bekämen, würden die Beitragsmonate für den Pensionsantritt verloren gehen, d.h. der Pensionsantritt würde sich verzögern und sie hätten weder ein Einkommen aus der Stufenpension oder von der PensionsversicherungSofortige telefonische Meldung deshalb, weil diese Fortzahlung mit dem ersten Krankenstandstag beginnt.

Beste Grüße
Othmar Strasser