Pflegegeld
Der Pflegegeldantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen.
- Bei ASVG-Pension die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespfleggeldgesetz.
Betroffene werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson nach vorheriger Ankündigung aufgesucht. Der Gutachter/die Gutachterin ermittelt den notwendigen Pflegebedarf.
Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) möglich.
Plegestufe | Betrag 2024 | Betrag 2025 |
---|---|---|
Stufe 1 Monatl. Pflegebedarf mehr als 65 Stunden |
192,00 Euro | 200,80 Euro |
Stufe 2 Monatl. Pflegebedarf mehr als 95 Stunden |
354,00 Euro | 370,30 Euro |
Stufe 3 Monatl. Pflegebedarf mehr als 120 Stunden |
551,60 Euro | 577,00 Euro |
Stufe 4 Monatl. Pflegebedarf mehr als 160 Stunden |
827,10 Euro | 865,10 Euro |
Stufe 5 Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand |
1.123,50 Euro | 1.175,20 Euro |
Stufe 6 Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und regelmäßig während des Tages und zu erbringen sind oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson (24 Stunden) erforderlich ist,weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. |
1.568,90 Euro | 1.641,10 Euro |
Stufe 7 Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden wenn keine „zielgerichtete“ Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. |
2.061,80 Euro | 2.156,60 Euro |
Dr. Hubert Billinger