Obmannbrief Dezember 2016

Gmunden, Dezember 2016

Geschätzte Pensionistinnen und Pensionisten!

Wir versuchen auch im Jahr 2017 ein abwechslungsreiches Vereinsprogramm zu gestalten. Geplant ist unter anderem Folgendes:

Do. 30.3.2017 Gesunde Küche Gmunden (Eigenanreise/Vereinszuschuß, Leitung Grabner Gerti, 1 Kräuterexpertin u. 1 Apothekerin)

Sa. 29.4. – 01.5.2017 Musical Starlight Express in Bochum (3 Tagesfahrt)

Mi. 7.6.2017 Hauptausflug in Planung

Fr. 7.7.2017 Busfahrt nach Baden; Besichtigung Rosengarten oder Arnulf-Rainer-Museum, Abschluss beim Weingut Frühwirt in Teesdorf

Mi. 13. – Sa. 15.9.2017 3-tägige Wanderfahrt nach Spital/Pyhrn

Fr. 01. – So. 03.12.2017 3-tägige Adventfahrt nach Prag

An allen unseren Fahrten bzw. Veranstaltungen können Vereinsmitglieder und deren Ehepartner/ Lebensgefährten zu denselben Konditionen teilnehmen.

Weiters werden wir auch heuer wieder einige Wanderungen anbieten; die Ausschreibung dieser Wanderungen erfolgt immer kurzfristig per E-Mail. Mitglieder, die auf diesem Weg nicht erreichbar sind und Interesse an diesen Infos haben, mögen bitte mit mir Kontakt aufnehmen (0664 73002516); diese Interessenten werden wir dann am Postweg verständigen.

Ein Informationsschwerpunkt wird 2017 auf die Thematik ‚Seniorenbetreuung‘ gelegt. Außerdem versuchen wir im Zuge einer Mitgliederwerbeaktion von den Vorteilen unseres Vereins zu überzeugen.

Selbstverständlich werden wie bisher interessante Informationen aus der Energie AG an unsere Mitglieder per Mail weitergeleitet; wir ersuchen daher – sofern vorhanden – uns Ihre E-Mail-Adresse bekanntzugeben; aus Kostengründen können wir leider nur 2x jährlich eine Information an alle Mitglieder per Post aussenden.

Wir sind auch über unsere Homepage www.eagpv.at oder telefonisch unter 0664 73002516 zu erreichen.

Die Finanzierung unserer Aktivitäten bzw. der Aussendungen an unsere Mitglieder erfolgt ausschließlich über den Mitgliedsbeitrag (Vorschreibung für 2017 erfolgt per April 2017):

Der Jahresbeitrag beträgt unverändert für: Energie AG PensionistInnen    € 12,–
Witwen und Witwer von EAG-Mitarbeitern    €   6,–

Wir freuen uns immer über Spenden und bedanken uns bei unserer Firmenleitung und unserer Belegschaftsvertretung für die gewährten Unterstützungen.

Der Vereinsvorstand wünscht allen Pensionistinnen und Pensionisten sowie allen Witwen und Witwern ein gesegnetes Weihnachtsfest und viel Glück, Gesundheit und Zufriedenheit im Neuen Jahr.

Mit besten Grüßen
Othmar Strasser eh.
(im Namen des Vereinsvorstandes)


Verschiedene Informationen:

Essen im Betriebsrestaurant Gmunden bzw. Linz:

Wir möchten im Namen unserer Küchenleiter in den Bereichen Gmunden und Linz auf das hervorragende Mittagsangebot hinweisen. Ein Menü (Suppe, Hauptspeise, Nachspeise) kostet € 6,30 (bzw. € 6,60 ab der 2.Portion/=Begleitung); wir dürfen auf die äußerst günstige Preisgestaltung bei Getränken hinweisen! Die Zahlung erfolgt völlig unkompliziert in bar an der Kassa oder beim Terminal mit einer Servicekarte.

Das Küchenteam freut sich über ihren Besuch (auch mit Begleitung!).


Änderungen für Lohnsteuerzahler aufgrund der Steuerreform 2016
(Verfasser: Dr. Mag. Billinger/Strasser)

Lohnsteuersätze neu ab 1.1.2016

0 – 11.000 0%

11.001 – 18.000   25%

18.001 – 31.000   35%

31.001 – 60.000   42%

60.001 – 90.000   48%

90.001 – 1 Mio.   50%

Über 1 Mio. 55%

Für Pensionistinnen und Pensionisten ist das steuerpflichtige Einkommen: Bruttopension abzüglich Krankenversicherungsbeitrag!

Erhöhung der Negativsteuer

Pensionistinnen/Pensionisten, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht steuerpflichtig sind bekommen ab 2016 eine Gutschrift von 50% der SV-Beiträgejedoch maximal 110 €.

Bei Ausgleichszulagenempfänger wird die Ausgleichszulage vom Mindesteinkommen abgezogen und daher ergibt sich in den meisten Fällen keine Gutschrift. Dennoch ist anzuraten eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abzugeben.

Kinderfreibetrag neu

Ab der Veranlagung 2016 erhöht sich der Kinderfreibetrag, wenn er nur von einer steuerpflichtigen Person beansprucht wird auf jährlich 440,– €.
Wird er von zwei Steuerpflichtigen für dasselbe Kind geltend gemacht so beträgt der Betrag 300,– € jährlich pro Person.

Antraglose Arbeitnehmerveranlagung /Lohnsteuerausgleich

Ab 2016 erfolgt dann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung, wenn  sich aus den Lohnzetteln aus nicht selbständiger Arbeit für die steuerpflichtige Person eine Steuergutschrift ergibt. Bedingung ist: es dürfen z. B: keine weiteren Einkünfte (z. B.: Vermietung) vorhanden sein.

Trotzdem Erklärung abgeben! Ist dies der Fall, so wird die zu viel bezahlte Lohnsteuer rückerstattet.

Sonderausgaben

Spenden, Kirchenbeiträge und Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung sowie der Nachkauf von Schulzeiten zur Berücksichtigung unter Sonderausgaben fließen ab der Zahlung im Jahr 2017 automatisch in den Jahresausgleich ein. Den empfangenden Organisationen müssen Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum bekannt sein. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit der empfangenden Organisation die Übermittlung der Daten zu untersagen.

Für  Versicherungsverträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden gilt die  bestehende Regelung noch bis 2020. Für Neuverträge gibt es keine Absetzmöglichkeit mehr.

Dies gilt ebenso für Ausgaben zur Wohnraumschaffung und -sanierung, Darlehensaufnahme,  wenn die Maßnahme vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist, können die Ausgaben bis 2020 abgesetzt werden. Empfehlenswert ist nach heutigem Wissensstand auf jeden Fall eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen!

Seit 2016 sind unter der eigenen Steuernummer alle persönlichen, inländischen Sparbücher usw. vermerkt; es empfiehlt sich, diese zu überprüfen (siehe z. B. Finanz-Online!)


Angebot Mitarbeiterbonus Gas

Information bzw. Antragsformular liegen bei. Sollte Bedarf bestehen, senden Sie bitte beiliegende Anmeldung an die im Infoblatt angeführte Ansprechperson (regina.krenn@energieag.at).

Für ehemalige Mitarbeiter der OÖ .Ferngas gibt es stromseitig ein Mitarbeiter-Bonusmodell-Strom. Diese Personengruppe möge diesbezüglich bitte ebenfalls Kontakt mit unserem Betriebsratsbüro

(Fr. Krenn – 0664 60165 3231) aufnehmen. Für EAG-PensionistInnen ist der bestehende Personalstrombezug weiterhin die günstigste Variante!


Wesentliche Erbrechtsneuerungen ab 1.1.2017 (Verfasser: Dr. Mag. Billinger/Derschl)

Pflegevermächtnis

Ab 1.1.2017 werden erstmals Pflegeleistungen durch nahe Angehörige im Erbrecht berücksichtigt.

Der pflegenden Person gebührt künftig ein gesetzliches Vermächtnis, wenn die Pflege vor dem Tod des Verstorbenen/der Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens 6 Monate (mindestens 20 Stunden pro Monat) erbracht wurde. Weiters  muss die Pflege unentgeltlich durchgeführt worden sein. Die Erfüllung des Pflegevermächtnisses wird durch den Notar oder Notarin durch einen Einigungsversuch gefördert.

Außerordentliches Erbrecht von Lebensgefährten

Nach geltender Rechtslage werden Lebensgefährten/innen erbrechtlich als Fremde betrachtet. Bisher konnten sie nur in einem Testament bedacht werden. Pflichtteil gab es keinen.

Gibt es keine gesetzlichen oder testamentarisch festgelegten Erben, so erbt der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, wenn die Lebensgemeinschaft zumindest 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gedauert hat. Der Erblasser darf weder verheiratet noch in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.

Automatische Aufhebung von Testamenten durch Scheidung

Derzeit muss bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft das Testament widerrufen werden. Ist das nicht der Fall, so erbt der ehemalige Partner.

Durch die Erbrechtsreform wir die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs solcher letztwilliger Verfügungen gesetzlich fixiert. Künftig werden Testamente zugunsten der früheren Ehegattin oder des früheren Ehegatten oder der eingetragenen Partner oder Partnerin oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten automatisch aufgehoben, wenn die Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird. Gleiches gilt bei Aufhebung der Abstammung oder Adoption. Möchte der Erblasser/die Erblasserin, dass das Testament gültig bleibt, so kann sie oder er letztwillig ausdrücklich das Gegenteil vorsehen.

Pflichtteilsberechtigte Personen

Ab 1.1.2017 werden durch die Erbrechtsreform die Pflichtteilsberechtigung der Eltern und weiterer Vorfahren beseitigt. Das heißt, nur mehr Nachkommen und Ehegatten oder eingetragene Partnerschaften steht wie schon bisher die Hälfte der gesetzlichen Erbquote zu.

Enterbungsgründe

Ab  1. Jänner 2017 werden Straftaten gegen nahe Angehörige der Verstorbenen sowie grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis als Enterbungsgründe gelten.

Testamente sollen fälschungssicher werden

Das fremdhändige Testament soll wie bisher von drei Zeugen errichtet werden können, allerdings soll diese Testamentsform durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet werden.

  • Der Erblasser muss ein fremdhändiges Testament eigenhändig unterfertigen.
  • Er muss durch einen eigenhändig geschriebenen Zusatz auf dem Testament ausdrücklich erklären, dass das Testament seinen letzten Willen enthält.
  • Die erforderlichen drei Testamentszeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Erblasser das Testament unterzeichnet und bekräftigt.
  • Die Zeugen müssen durch Nennung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Adresse identifizierbar sein.
  • Die Zeugen müssen auf dem Testament mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist.

Ab 2017 fällt das Nottestament weg. (z.B.: mündliches Testament bei Unfall)

Ein eigenhändig handschriftlich verfasstes Testament ist nach wie vor gültig.

Bitte das Datum der Erstellung des Testaments nicht vergessen, da immer das letztgültige Datum entscheidend ist.

Ein vor einem Notar oder Rechtsanwalt erstelltes und im Testamentsregister erfasstes Testament ist auf jeden Fall die beste Lösung.

 

. . . Generalversammlung im Oktober 2016 und Neuwahl des Vereinsvorstandes