Angehörigenbonus

 

Hubert Billinger      Angehörigenbonus für pflegende Angehörige

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Personen, die nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf den Angehörigenbonus.
Der Anspruch besteht, wenn sie einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe IV pflegen.

Voraussetzung:

Pflege in häuslicher Umgebung
Das monatliche Nettoeinkommen hat im vergangenen Kalenderjahr durchschnittlich  EUR 1.500,– nicht überstiegen.

Der Antrag ist beim Sozialversicherungsträger von dem der nahe Angehörige das Pflegegeld erhält (z.B. PV) zu stellen.

Wie hoch ist der Bonus und wann wird er ausbezahlt?

Der monatlich im Nachhinein ausbezahlte Betrag in der Höhe von EUR 125,– ist steuerfrei so wie das Pflegegeld. Werden mehrere Personen gepflegt, so gibt es den Bonus nur einmal.

Wer ist naher Angehöriger?

Ehegatte/Ehegattin, Lebensgefährte/Lebensgefährtin, eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder sowie weitere Personen, die mit der zu pflegenden Person in gerader Linie verwandt sind, Wahl-, Stief- und Pflegekinder/Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, Geschwister, Neffe, Nichte, Onkel, Tante, Cousin, Cousine sowie weitere Personen, die bis zum vierten in der Seitenlinie verwandt sind. 
Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin sowie weitere verschwägerte Personen in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad. 

Eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die mindesten zehn Monate im gemeinsamen Haushalt lebt und seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn im gemeinsamen Haushalt kein arbeitsfähiger Partner oder eingetragener Partner lebt.

Weitere Erläuterungen finden sie unter Pensionsversicherungsanstalt Angehörigenbonus.