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Lohsteuerinfo

Wichtige Information zum Lohnsteuerausgleich!

Jede Pensionistin und jeder Pensionist, der Personalstrom bezieht, ist verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abzugeben, da Personalstrom einen zu versteuernden Sachbezug darstellt.

Diese Pflichtveranlagung ist bei On-line Ausfertigung bis 30. Juni 2022 einzureichen bzw. wird die Arbeitnehmerveranlagung auf Papier (Formular L 1) durchgeführt, gilt der 30. April als Enddatum.

Sollten sie keinerlei  Abschreibposten in der Arbeitnehmerveranlagung haben, kommt es zu einer Nachzahlung der Lohnsteuer. Die Personalstromkosten werden dem Jahreseinkommen zugerechnet. 

Dr. Hubert Billinger