Steuerliche Behandlung von Katastrophenschäden

Finanzielle Schäden durch Naturkatastrophen wie Hochwasser, Überflutungen, Hagelschäden und Sturmschäden können steuerlich geltend gemacht werden.

Welche Kosten sind absetzbar?

Sämtliche Kosten, die mit der unmittelbaren Behebung der Folgen der Katastrophe zusammenhängen.

Beispiele:

  • Beseitigung von Wasser- und Schlammresten
  • Beseitigung kaputter Gegenstände oder Raumtrocknung
  • Kosten für die Reparatur, wie Erneuerung des Fußbodens
  • Ein neuer Verputz
  • Malerarbeiten
  • Reparatur eines Pkw
  • Darüber hinaus die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände, die zur üblichen Lebensführung notwendig sind, wie Möbel, Elektrogeräte und Kleidung

Bei diesen Kosten ist es egal, ob sie am Haupt- oder Nebenwohnsitz entstanden sind.

Welcher Nachweis ist erforderlich?

Die angefallenen Kosten müssen mittels Rechnungen und Zahlungsbelegen nachgewiesen werden. Vorteilhaft kann auch die Niederschrift der Gemeindekommission über die Schadenserhebung sein.

  • Die Kosten sind auch um Subventionen, Versicherungsleistungen und Spenden zu kürzen.

Wie komme ich zum Geld?

Die Geltendmachung der Kosten erfolgt durch den Eigentümer der betroffenen Gegenstände im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. wenn eine Einkommensteuererklärung erforderlich ist als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

Werden die Kosten mittels Fremdmittel finanziert, dann ist nicht die Bezahlung der Rechnungen steuerwirksam, sondern erst die laufende Rückzahlung des Darlehens einschließlich Zinsen.

Die außergewöhnliche Belastung wird so auf Jahre verteilt, was bei hohen Kosten durchaus einen Steuervorteil (der höhere Steuersatz wird wirksam) ergeben kann.

Dr. Hubert Billinger

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