Info – Pflegegeld

Pflegegeld

Der Pflegegeldantrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger einzubringen. 

  • Bei ASVG-Pension die Pensionsversicherungsanstalt (PVA)

Die Beurteilung des Pflegebedarfs erfolgt auf Grundlage der Einstufungsverordnung zum Bundespfleggeldgesetz.

Betroffene werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson nach vorheriger Ankündigung aufgesucht. Der Gutachter/die Gutachterin ermittelt den notwendigen Pflegebedarf.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. Pflegeperson) möglich. 

Plegestufe Betrag 2024 Betrag 2025
Stufe 1
Monatl. Pflegebedarf mehr als 65 Stunden
192,00 Euro 200,80 Euro
Stufe 2
Monatl. Pflegebedarf mehr als 95 Stunden
354,00 Euro 370,30 Euro
Stufe 3
Monatl. Pflegebedarf mehr als 120 Stunden
551,60 Euro 577,00 Euro
Stufe 4
Monatl. Pflegebedarf mehr als 160 Stunden
827,10 Euro 865,10 Euro
Stufe 5
Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden
bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand
1.123,50 Euro 1.175,20 Euro
Stufe 6
Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden
wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen
erforderlich sind 
und regelmäßig während des Tages und
zu erbringen sind oder dauernder Anwesenheit einer Pflegeperson
(24 Stunden) erforderlich ist,weil die Wahrscheinlichkeit
einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist.
1.568,90 Euro 1.641,10 Euro
Stufe 7
Monatl. Pflegebedarf mehr als 180 Stunden
wenn keine „zielgerichtete“ Bewegungen der vier Extremitäten
mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein
gleichzuachtender Zustand vorliegt.
2.061,80 Euro 2.156,60 Euro

Dr. Hubert Billinger