Schlagwort-Archive: Arbeitnehmerveranlagung

Direktzahlungen Pension

Direktzahlung für Pensionistinnen und Pensionisten

Bis EUR 2.000,– Pension wird im März eine einmalige Erhöhung als Direktzahlung gewährt. Diese beträgt 30 % bis max. EUR 500,–. 

Ab EUR 2000,01 bis 2.500 erfolgt eine lineare Absenkung bis auf EUR 0. Die Auszahlung erfolgt durch die Pensionsversicherung und ist ein steuer- und sozialversicherungsfreier Bezug.

Bitte nicht vergessen eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Für den  Personalstrombezug wird ein Sachbezugswert angesetzt, der der Besteuerung unterliegt.  Die Anzahl der Einkommen am Formular L1 ist mit 2 anzugeben.

Bei On-line-Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung ist die Frist der 30.06.2023 und wenn diese in Papierform ausgefüllt wird, muss das Formular bis 30.04.2023 beim Finanzamt eingelangt sein.

Euer Hubert Billinger

Arbeitnehmerveranlagung-Behinderung

Ansuchen um Grad der Behinderung bei chronischer Erkrankung

Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt bei der Arbeitnehmerveranlagung

Bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Erkrankung, ist es ratsam, die Behinderung beim Sozialministeriumservice feststellen zu lassen, um mittels Antrag einen Grad der Beeinträchtigung zu erlangen.

Bei einer mindestens 25%-igen Behinderung können sämtliche Krankheitskosten, die zu bezahlen sind, bei der Arbeitnehmerveranlagung unter außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt steuerlich wirksam abgeschrieben werden.

Wenn der Übermittlung des Bescheides der Behinderung an das Finanzamt zugestimmt wird, werden diese elektronisch weitergeleitet.

Im Falle der Behinderung oder Bezug eines Pflegegeldes (ab Stufe 1) können folgende Kosten ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden:

Hilfsmittel 

Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgeräte oder Blindenhilfsmittel.

Heilbehandlung

Arzt- und Spitalskosten, Kur- und Therapiekosten, Kosten für Medikamente, welche im Zusammenhang mit der Behinderung, Fahrtkosten zum Arzt (Führung eines Fahrtenbuches mit Angabe des Tages, der Fahrtstrecke und des Arztes) mit EUR 0,42 pro km).  

Bitte die Eintragung im Formular L 1ab unter dem Punkt 2.11 (Kennzahl 476) für Hilfsmittel und Heilbehandlung (außergewöhnliche Belastung) ohne Selbstbehalt durchführen. Alle Krankheitskosten in einer Summe eintragen.

Ist aufgrund der Erkrankung eine Diätverpflegung erforderlich, so können monatliche Pauschalbeträge geltend gemacht werden. (Eintrag für Diät im Formular L 1ab, Punkt 2.7)

Freibetrag für Gehbehinderte 

Wird im Behindertenausweis eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels bescheinigt und man ist Besitzer eines Kfz, so können monatlich EUR 190,– steuerlich geltend gemacht werden. Ist kein Kfz vorhanden, dann können monatlich maximal EUR 153,– für Taxikosten abgesetzt werden. (Eintrag im Formular L 1ab Punkt 2.9.1 oder 2.10).

Zahnarztkosten, Brillen sind immer unter außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt einzutragen. (Formular L 1ab, Punkt2.1, Kennzahl 730)

Arbeitnehmerveranlagung Begräbniskosten

Behandlung von Begräbniskosten im Zug der Arbeitnehmerveranlagung

Begräbniskosten einschließlich Grabstein sind aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten und sind nur als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung einzutragen sofern diese Kosten den Nachlass übersteigen. Ist dies der Fall, so sind bis maximal EUR 10.000 einzusetzen.

Weitere Begräbniskosten sind:

Blumen und Kränze, Kosten für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileidsdanksagungen zählen zu den Begräbniskosten.

Nicht darunter fallen Kosten einer Trauerkleidung und der Grabpflege. Für den Abzug höherer Kosten (z.B. besondere Überführungskosten) ist deren Notwendigkeit nachzuweisen.

Arbeitnehmerveranlagung für Verstorbene

Wenn man der Erbe (Einantwortungsbescheid des Notars) ist und dieses auch angetreten hat, kann man im Namen des Verstorbenen eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. (Wie zu dessen Lebzeiten).

Diese kann bis zu fünf Jahre (falls der Verstorbene dies nicht erledigt hat) rückwirkend beantragt werden. Alle Kosten des Verstorbenen (Krankheitskosten, Pflege, Sonderausgaben etc.) können beansprucht werden.

Es muss nur bei der Bankverbindung der Arbeitnehmerveranlagung der IBAN des Erben eingesetzt werden und es ist ratsam, eine Kopie des Einantwortungsbescheides der Arbeitnehmerveranlagung beizulegen.